Satzung der Stadt Brake (Unterweser) über die Erhebung von Liegegebühren für die Pontonanlage (Liegegebührensatzung)
Aufgrund der §§ 10, 58 Abs. 1 Nr. 5 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 12.11.2015 (Nds. GVBl. S. 311), und des § 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 23.01.2007 (Nds. GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17.09.2015 (Nds. GVBl. S. 186), hat der Rat der Stadt Brake (Unterweser) in seiner Sitzung am 16.06.2016 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Für die Nutzung der Pontonanlage der Stadt Brake (Unterweser) werden nach dieser Satzung Gebühren erhoben. Der Liegebereich an der Wasserstraße Außenweser von km 40,260 bis km 40,340 ergibt sich aus dem gekennzeichneten Bereich der Anlage 1.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Die Liegegebühr ist zu zahlen, wenn Schiffe die Pontonanlage als Anlegestelle nutzen.
§ 3 Berechnungsmaßstab
Grundlage für die Berechnung der Liegegebühr ist die Liegedauer der Boote. Die Liege zeit soll grundsätzlich drei Tage nicht überschreiten. Liegezeiten länger als drei Tage gelten als Dauerlieger.
§ 4 Erhebung der Gebühren und Fälligkeit
Die Liegegebühren werden von der Stadt Brake (Unterweser) erhoben. Die Gebühren werden durch Bescheid festgesetzt und sind innerhalb von 4 Wochen nach Bescheiderteilung fällig. Die Gebührenpflicht entsteht mit der tatsächlichen Nutzung der Pontonanlage.
§ 5 Meldepflicht
Jedes Schiff, das die Pontonanlage in Brake (Unterweser) nutzen möchte, ist bei der Stadt Brake (Unterweser) vorher anzumelden. Die Meldepflicht obliegt dem jeweiligen Schiffsführer oder dem Schiffsmakler. Die für die Berechnung und Erhebung der Liege gebühren erforderlichen Daten sind der Stadt Brake (Unterweser) mit der Anmeldung mitzuteilen.
Die Anmeldung kann schriftlich oder telefonisch erfolgen. Wenn die Anmeldung telefonisch erfolgt, sind die Daten nachzureichen.
§ 6 Gebühren
Für berechtigt an der Pontonanlage liegende Boote wird eine Liegegebühr in Höhe von 10 Euro pro Tag erhoben. Für den ersten Liegetag wird keine Gebühr erhoben. Die Liegegebühr ist ab dem zweiten Tag zu bezahlen und beinhaltet die Mehrwertsteuer.
§ 7 Allgemeine Befreiung
Von der Zahlung der Liegegebühr befreit sind Schiffe, die eine öffentliche Aufgabe wahrnehmen (Schiffe des Bundes oder Landes). Auf Antrag kann für Einzelfälle eine Befreiung von der Liegegebührenpflicht oder eine Minderung der Liegegebühr erfolgen.
§ 8 Ordnungswidrigkeiten
Wer vorsätzlich oder leichtsinnig keine oder unrichtige Angaben zur Gebührenerhebung macht, begeht eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 18 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz. Ebenso ordnungswidrig handelt, wer ohne Genehmigung der StadtBrake (Unterweser) sein Boot länger als drei Tage an der Pontonanlage belässt.
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 18 Abs. 3 NKAG mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.
§ 9 Ausschluss von der Nutzung der Pontonanlage
Wer vorsätzlich falsche Angaben zur Gebührenerhebung macht, sich der Zahlungspflicht entzieht oder gegen die Nutzungsordnung verstößt, kann von der weiteren Nutzung der Pontonanlage ausgeschlossen werden.
§ 10 Inkrafttreten
Die Liegegebührenordnung tritt zum 01.07.2016 in Kraft. Alle bisherigen Regelungen treten gleichzeitig außer Kraft.
Brake (Unterweser), 16.06.2016
Michael Kurz
Bürgermeister